Satzung "Museumsverein Gemünden (Wohra) e.V."


 

"Museumsverein Gemünden"

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen "Museumsverein Gemünden e.V." 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gemünden (Wohra).

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung eines Museums in Gemünden (Wohra) in einem städtischen Gebäude. Grundsätzliche Dinge sind deshalb mit der Stadt Gemünden abzustimmen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung.

 (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein unter anderem durch:

 - Mitgliedsbeiträge

 - Geld- und Sachspenden

 - Erlöse aus Eintrittsgeldern, von Sammlungen, Werbe- und Verkaufsaktionen

 - sonstige Zuwendungen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.

(2) Die Stadt Gemünden ist sogenanntes geborenes Mitglied.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.
(2) Der Ausschluss wird durch Vorstandsbeschluss verfügt.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile  am Vereinsvermögen.

 

 $ 7 Organe

  Die Organe des Vereins sind:

 - die Mitgliederversammlung,

 - der Vorstand,

 - der Beirat (wenn ein solcher bestellt ist). In diesem Fall ist der Bürgermeister der Stadt Gemünden, wenn er nicht Vorstandsmitglied ist, Mitglied des Beirats.

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem  Tag der Versammlung durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen „Frankenberger Allgemeine/HNA"   und „Frankenberger Zeitung/WLZ" unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres  abgehalten.
(3) Den Vorsitz in der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der von  der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer unterzeichnen.
(5) Anträge zu Themen, die nicht in der vom Vorstand versandten Tagesordnung enthalten sind, sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge sollen  begründet werden.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für die
- Kulturelle Ausrichtung und Ziele des Vereins,
- Satzungsänderungen,
- Entgegennehmen des Jahresberichtes,
- Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Beirats
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- Auflösung des Vereins.

 (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anderes vorschreiben. Die Vertretung  eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Stimmübertragung zulässig. Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder.

  (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied (§ 5 Abs. 1) eine Stimme.

 

 § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 (1) Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.

 (2) Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält.

 (3) Die Bestimmungen des § 8 gelten entsprechend.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(a) dem Vorsitzenden,

(b) seinem Stellvertreter,

(c) dem Kassierer und
(d) dem Schriftführer

(e) dem Bürgermeister der Stadt Gemünden von Amts wegen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken muss. Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen.

 

§ 12 Wahl, Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig

(2) Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Neuwahl weiter.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Wirtschaftsplan zu  erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§14 Beirat

(1) Der Verein hat einen Beirat, wenn ein solcher durch die Mitgliederversammlung bestellt ist.

(2) Der Beirat besteht aus maximal 5 Mitgliedern und soll dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der das Recht hat, an Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen. 

(3) Die Bestimmungen des § 12.gelten entsprechend.

 

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung  beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.

(2) Für den Fall, dass für die Auflösung des Vereins notwendige Mehrheit nach Abs. 1. nicht zustande kommt, ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins kann dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gemünden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Museums zu verwenden hat.

 

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 05. Dezember 2007 beschlossen worden.

Gemünden, den 05. Dezember 2007

 

Unterschriften

 

Stand: Fassung entsprechend des Änderungsbeschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14. Mai 2008

Satzungsänderungen vom 08.04.2014

Folgende Paragraphen/Absätze sind in der Jahreshauptversammlung am 08.04.2014 neu gefasst worden und lauten nun:

 

§ 1 Abs (1):   Der Verein führt den Namen „Museumsverein Gemünden e.V.“

 

§ 7 dritte Strichaufzählung:

 -- der Beirat (wenn ein solcher bestellt ist).

 

§ 9 Abs (1) zwischen „Wahl der Mitglieder des Beirats“ und „Entlastung …“:

 -- Wahl der Kassenprüfer

 

§11 Abs (1) nach d)…:

(e) dem Bürgermeister der Stadt Gemünden von Amts wegen

 

§14 Abs (2):  Der Beirat besteht aus maximal 5 Mitgliedern und soll dem Vorstand
beratend zur Seite stehen. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher,der das Recht hat, an Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen.

 

Am Ende:      Die Neufassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung am
                        08.04.2014 beschlossen worden.